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Regelungen für den Wildbretverkauf durch Jäger

Gunfinder Magazin

Allgemeines zum Verkauf von Wildfleisch

Jäger erlangen durch die Jagdausübung nicht nur Trophäen oder betreiben durch die Jagd aktiven Naturschutz und nehmen Verantwortung für ein Ökosystem. Jäger produzieren durch die Jagdausübung auch ein sehr hochqualitatives Lebensmittel - das sogenannte Wildbret, das Fleisch der erlegten Wildtiere. Nun gibt es durchaus Jäger, Revierpächter und auch Forstbetriebe, die gar nicht in der Lage sind, alles erlegte Wild im Rahmen des Eigenbedarfs zu verwerten. Da auch Nichtjäger sich immer wieder an dem hochqualitativen Fleisch erfreuen, gibt es eine große Nachfrage in der breiten Bevölkerung. 

Wild, das in Supermärkten angeboten wird, stammt nicht aus regionaler Jagd, sondern wird aus riesigen Wildgattern in Neuseeland oder Australien gewonnen und nach Deutschland importiert. 

Nachhaltiger und womöglich auch qualitativ besser ist es natürlich, Wildbret aus regionaler Jagd zu erwerben. 

Doch über welche Wege können und vor allem auch dürfen Jäger Wildbret an Interessenten veräußern. Hierbei gibt es einiges zu beachten.  

Der Verbrauch im eigenen Haushalt

Möchte ein Jäger erlegtes Wild im eigenen Haushalt verwerten, so steht im das grundsätzlich frei,  sobald er er als kundige Person gilt. 

“Ein Jäger ist als „kundige Personen“ anzuerkennen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen einer Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind. Die Aufgaben einer „kundigen Person“ sind die Untersuchung des erlegten Wildes, die Bewertung der Verhaltensweise sowie die Information über mögliche Umweltkontaminationen.”

Heutzutage sind nahezu alle ausgebildeten Jäger auch kundige Personen nach den oben angeführten Maßstäben, da der Sachkunde-Erwerb seit zwei Jahrzehnten in der Jagdausbildung integriert ist.

Eine Fleischbeschau ist i.d.R. nur vorgeschrieben, wenn die kundige Person / der Erleger sogenannte “bedenkliche Merkmale” feststellt. Hierbei entscheidet dann ein Amtsveterinär, ob und in welchem Rahmen das Stück verwertet werden darf.

Eine Trichenuntersuchung ist bei allen empfänglichen Tierarten durchzuführen. Wer die vorgeschriebenen Untersuchungen - auch bei Eigenverbrauch - unterlässt, macht sich strafbar.

Direktvermarktung in kleinen Mengen

Die direkte Abgabe von Wild oder Wildfleisch ist dem Jäger auch als kundige Person nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Wenn der Jäger gehäutetes/gerupftes und/oder zerwirktes Wild abgibt, muss er bei seiner lokalen Lebensmittelaufsichtsbehörde registriert sein und Eigenkontrollen zur Gefahrenbeherrschung durchführen. Wie die Registrierung zu erfolgen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Es empfiehlt sich, sich mit einem möglichen Interesse an der Registratur einfach direkt an die zuständige Lebensmittelaufsichtsbehörde / das zuständige Veterinäramt zu wenden.

Eine klasse Möglichkeit, sein Fleisch nach der Registratur an die oben genannten Endverbraucher direkt abzugeben bietet die App Waldfleisch.

Abgabe an den Wildhandel

Die Abgabe der Strecke an Wildvearbeitungsbetriebe ist immer nur dann vorgeschrieben, wenn nicht nur “kleine Mengen” also die Strecke eines Jagdtages direkt an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsgeschäfte vermarktet werden.

Vor der Abgabe an den Wildvearbeitungsbetrieb gelten hinsichtlich der hygienischen Behandlung des gestreckten Wildes die nachstehenden Anforderungen aus dem EU-Hygienepaket. Alle weiteren Schritte - auch die Vermarktung - obliegt dem Wildvearbeitungsbetrieb.

Umgang mit erlegtem Wild

Damit der Verbraucher große Freude an dem Wildfleisch hat und auch der Jäger keinen Ärger mit der zuständigen Lebensmittelaufsichtsbehörde bekommt, ist es wichtig, dass er alle Maßnahmen realisiert, die der Einhaltung der notwendigen Hygiene dienen.

So hat er erlegtes Wild wie folgt zu versorgen:

Großwild:

Kleinwild:

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