Folgende Waffen sind vom sportlichen Schießen nach § 6 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) ausgeschlossen (nicht aber zwangsläufig für Jäger!)
(1) Vom sportlichen Schießsport sind ausgeschlossen:
1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimetern Länge
2. Halbautomatische Schusswaffen, die in ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn:
- Die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt
- Das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (sogenannte Bul-Pub-Waffen)
- die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen.
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition der Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen handelt.
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt.
Für Händler, Sammler und Schützen ist wichtig, dass halbautomatische Schusswaffen, die ih ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen nur dann vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind, wenn das vollautomatische Pendant nach dem 02. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind. Weltkriegsreplikate sind demnach nicht von dem Verbot betroffen.
Anwendungsbeispiel 1:
Halbautomatische Nachbildungen der ikonischen AK-47 ("Kalaschnikow"), welche seit 1947 in den verschiedensten Streitkräften weltweit eingefpührt worden sind, sind dann vom Verbot betroffen, wenn der Lauf weniger als 42 cm Länge aufweist, mehr als 10 Patronen in das Magazin passen, oder das Originalkaliber 7,62 x 39 verschossen wird, weil die geforderte Mindesthülsenlänge unterschritten wird.
Ein halbautomatisches Replikat jedoch mit bis zu 10 Schuss Magazinkapazität, Einem anderen Kaliber wie beispielsweise .308 Win und einem Lauf der mindestens 42 cm aufweist ist vom Verbot nicht betroffen. Würde es sich bei dem Replikat um eine Repetierbüchse handeln, würde jedoch keine der Einschränkungen greifen.
Anwendungsbeispiel 2:
Ein Revolver mit Länge 5,08 cm (2 Zoll) darf, einen gültigen Voreintrag vorausgesetzt, zum Zwecke der Jagd erworben werden. Vom sportlichen Schießen wäre diese Waffe jedoch ausgeschlossen, da die Mindestlänge von 7,62 cm nicht erreicht wird.
(alle Angaben ohne Gewähr)