Das Waffenrecht hat Grenzen: Internationale Rechtslage im DACH-Raum
Mit Gesetzen ist es wie mit allem anderen auch: Ist man mit seinem Latein am Ende, versucht man es eben mit Englisch. Als rein nationale Angelegenheit ist das Waffenrecht in Europa so vielfältig wie die verfügbaren Waffenmodelle; und außerdem gespickt mit Ausnahmen, Widersprüchen, vielen "Wenns" und noch mehr "Abers". Mit diesem Artikel soll ein Überblick über die Rechtslage in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz geschaffen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel - kein Gesetz ohne Ausnahmebestimmungen
Zu Beginn sei erwähnt, dass jeder Gesetzestext auch Ausnahmen für bestimmte Personen, Einrichtungen, Waffen oder Zwecke vorsieht. Aufgrund der hohen Individualisierungsrate und der unterschiedlichen Lebensbedingungen der Waffenbesitzer kann an dieser Stelle nicht auf jede einzelne Ausnahme eingegangen werden. Vielmehr befassen wir uns mit den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen, wie sie zunächst für jeden Waffenbesitzer im DACH-Raum Anwendung finden; unabhängig von seiner Berufszugehörigkeit oder eines etwaigen persönlichen Sonderstatus.
Genehmigungspflichtige Schusswaffen - Erwerb und Besitz im Überblick
Schweiz
Je nach Land gestaltet sich das Waffenrecht unterschiedlich liberal. Im DACH-Raum ist es die Schweiz, die sich in vielen Fällen als das Land mit dem großzügigsten Waffenrecht rühmen darf. Der für Männer obligatorische Militärdienst erlaubt es hierzulande, die zugewiesene Schusswaffe (welche auch für den Privatbesitz zugelassen ist) nach dem Dienst zu Hause aufzubewahren. Dadurch gilt die Eidgenossenschaft als eines jener Länder mit der am stärksten bewaffneten Zivilbevölkerung.
Für den privaten Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen als Staatsbürger braucht es formal lediglich einen Waffenerwerbsschein. Dieser kann ab Erreichen der Volljährigkeit beantragt werden, sofern im Strafregister keine Gewaltdelikte aufscheinen. Eine Besonderheit stellt in der Schweiz die Regelung über Softair-, Luftdruck- und Schreckschussgeräte sowie Paintball-Markierer dar. Diese sind nämlich in der Eidgenossenschaft meldepflichtig, und somit deutlich strenger gehandhabt als in Österreich oder Deutschland; nachzulesen beim Bundesamt für Polizei der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Airsoft-Waffen gelten waffenrechtlich nur als Waffe, wenn sie mit echten (scharfen) Waffen verwechselt werden könnten. Liegt die Energie bei Luftdruckwaffen unter 7,5 Joule, handelt es sich aus waffenrechtlicher Sicht nicht um eine Waffe. (Art 4 Abs 1 lit f und g WG)
Fürstentum Liechtenstein
In Liechtenstein spielen sich die Dinge ähnlich ab. Auch hier braucht es für den Erwerb genehmigungspflichtiger Waffen einen Waffenerwerbsschein, erhältlich ab 18 Jahren. Ein Erwerbsgrund ist jedoch - auch in der Schweiz - nur anzugeben, wenn die zu erwerbende Waffe nicht für den Schießsport, die Jagd oder für eine Sammlung vorgesehen ist.
In Liechtenstein gibt es jedoch nicht bloß genehmigungs- oder bewilligungspflichtige Schusswaffen, sondern auch sog. privilegierte Waffen. Diese sind vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommen und brauchen bei Verwechslungsgefahr mit echten Waffen lediglich einen schriftlichen Kaufvertrag, um sie rechtmäßig zu erwerben. Dieser ist für mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Zu diesen privilegierten Waffen zählen in Liechtenstein unter anderem Softair- und Schreckschusswaffen, Paintball-Markierer, die Nachbildung einschüssiger Vorderlader, Druckluft- und CO2-Waffen.
Österreich
Österreich erfreut sich an einem der liberalsten Waffengesetze in ganz Europa. Hier ist der Waffenbesitz grundsätzlich jedem EU- oder EWR-Bürger gestattet, der eigenberechtigt und volljährig ist, seinen Wohnsitz im Bundesgebiet und kein gerichtliches Waffenverbot hat. Je nach Waffenkategorie gibt es unterschiedliche Bestimmungen über deren Besitz; so sind Schusswaffen der Kategorie C ab 18 Jahren frei erhältlich, jedoch an eine dreitägige Abkühlphase gebunden. Modelle der Kategorie B erfordern eine ausdrückliche Bewilligung: die Waffenbesitzkarte (WBK), die ab einem Alter von 21 Jahren - in Begleitung eines psychologischen Gutachtens - beantragt werden kann, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Waffen der Kategorie A sind grundsätzlich verboten; für bestimmte Schusswaffen dieser Kategorie kann aber fallweise eine Ausnahmebewilligung beantragt werden.
Bei der Beantragung der Waffenbesitzkarte - in Österreich gibt es lediglich eine Ausführung davon - ist eine Begründung für den Waffenbesitz anzugeben. Am häufigsten werden hier das Sportschießen oder die Selbstverteidigung genannt; eine besondere Überprüfung, ob denn im Falle des Antragstellers Selbstverteidigung als Grund gerechtfertigt ist, gibt es jedoch nicht. Bei Erstausstellung einer WBK sind standardmäßig maximal zwei Plätze möglich. Dass man bei der Beantragung von zwei Waffenplätzen auch zwei Begründungen angeben muss, ist jedoch eine vielseitig gelebte Urban Legend.
Deutschland
Kommen wir nach Deutschland. Zum Leidwesen des deutschen Waffenbesitzers unterliegt man hier einem der strengsten europäischen Waffengesetze. Zwar sind auch in Deutschland einige Schusswaffen frei ab 18 erwerbbar, der Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen (hier ebenfalls der Kategorie B angehörig) ist im Vergleich zum Nachbarland jedoch deutlich erschwert. Neben den schon zuvor genannten Kriterien, die erfüllt sein müssen, bedarf es in Deutschland eines konkreten Bedürfnisses. Dieses besteht in der Regel im Falle der Jagdausübung, des Schießsports, als Waffensammler oder als Person, die beruflich mit Waffen konfrontiert ist; etwa Sicherheitsbedienstete und Waffensachverständige. Mit dem Argument des Selbstschutzes als waffenrechtliches Bedürfnis geht einher, dass der Antragsteller in Deutschland weit mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein muss.
Ungleich welcher Art das waffenrechtliche Bedürfnis ist: Bejaht wird es, sofern die Waffe für den jeweils genannten Zweck geeignet und erforderlich ist. Doch es gilt ein Erbenprivileg, das sich Deutschland und Österreich in ähnlicher Weise teilen: Erbt jemand eine Schusswaffe, so muss er das Bedürfnis nicht nachweisen bzw. in Österreich keine Begründung für mehr als zwei WBK-Plätze angeben, da der Staat dem Bürger sein Erbe nicht verwehrend darf. Sehr wohl aber hat der Bürger für alle rechtlichen Schritte zu sorgen, die ihn berechtigen, die zu vererbende Waffe auch zu besitzen. Bei einer Pistole als Erbnachlass wäre dies beispielsweise die Beantragung einer Waffenbesitzkarte, von der es in Deutschland unterschiedliche Ausführungen für Sammler, Sportschützen, Jäger und Sachverständige gibt: rot, gelb und grün.
Fassen wir also zusammen:
Österreich teilt Waffen in die Kategorien A (verbotene Waffen und Kriegsmaterial), B (genehmigungspflichtig) und C (registrierungspflichtig, aber frei). Ohne eigener WBK muss der Käufer einer C-Schusswaffe drei Tage lang warten, ehe er die Waffe aus dem Geschäft mitnehmen darf (Abkühlphase). Für B-Modelle braucht es eine WBK. Sie erlaubt den Erwerb, den Besitz und die Einfuhr von B-Schusswaffen. Für A-Modelle braucht es ebenfalls eine solche Waffenbesitzkarte, jedoch inklusive Ausnahmebewilligung für Kategorie A. Eine WBK kann in Österreich ab einem Alter von 21 Jahren beantragt werden.
Beispiele für Schusswaffenkategorien in AT:
- Kategorie A: Vorderschaftrepetierflinten (aka Pumpgun), vollautomatische Schusswaffen, halbautomatische Langwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingestecktem Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss, Flinten mit einer Gesamtlänge von unter 90 cm ...
- Kategorie B: Faustfeuerwaffen, alle Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, sofern diese nicht in Kategorie A fallen
- Kategorie C: Repetierbüchsen, Einzellader, Schrotflinten ...
Deutschland teilt seine Waffen ebenfalls in diese Kategorien und verfügt über die zusätzliche Kategorie D (wurde in Österreich aufgelassen). Die einzelnen Waffentypen, die diesen Kategorien jeweils angehören, unterscheiden sich jedoch vom österreichischen Pendant. Während in Österreich halbautomatische Langwaffen mit maximal zehn Schuss Magazinkapazität (bei Zentralfeuerzündung) der Kategorie B angehören, gilt in Deutschland eine Kapazitätsbeschränkung von zwischen drei und maximal zwölf Schuss. Vorderschaftrepetierflinten sind bei gegebener Gesamtlänge von mindestens 95 cm (bei gleichzeitiger Mindestlauflänge von 45 cm) in Deutschland erlaubt und gehören der Kategorie B an.
Beispiele für Schusswaffen und ihre Kategorisierung in DE:
- Kategorie A: vollautomatische Schusswaffen, zu kurz geratene Vorderschaftrepetierflinten, Anscheinswaffen ...
- Kategorie B: Vorderschaftrepetierflinten mit entsprechenden Mindestmaßen, halbautomatische Flinten und Büchsen, Faustfeuerwaffen
- Kategorie C: Einzellader und Repetierwaffen
- Kategorie D: Schrotflinten
Auch in der Schweiz werden Schusswaffen in "meldepflichtig", "bewilligungspflichtig" und "verboten" eingeteilt. Ein Kubotan ist zwar keine Schusswaffe, gehört in der Schweiz jedoch der Kategorie der verbotenen Waffen an, während er in Österreich sowie in Deutschland frei ab 18 Jahren erhältlich ist - und in Deutschland gar nicht erst als Waffe gilt. Schlagringe und Stahlruten sind in der Schweiz, in Österreich und auch in Deutschland verboten.
Die unterschiedlichen Waffengesetze weisen also einige Gemeinsamkeiten auf, die nur von minimalen und leicht übersehbaren Differenzen geprägt sind. Es gilt daher beim Import und Export von Waffen jeder Art besondere Vorsicht walten zu lassen: Bevor Sie eine Waffe, ob Schusswaffe oder nicht, importieren, exportieren oder vorübergehend mitnehmen, forschen Sie unbedingt nach, ob die jeweilige Waffe denn im Zielland auch erlaubt und für den Privatbesitz zugelassen ist. Nicht selten braucht es vonseiten der zuständigen Ministerien Sonderbewilligungen für Einfuhr und Ausfuhr, etwa für die Mitnahme einer Vorderschaftrepetierflinte von Deutschland (Kategorie B, Besitz mit WBK erlaubt) nach Österreich (Kategorie A, Besitz grundsätzlich verboten und nur mit ausdrücklicher Ausnahmebewilligung möglich).
Waffenrechtliche Dokumente - ein kleiner Exkurs
Damit Sie die folgenden Passagen über die Mitnahme von Waffen in ein anderes Land leichter verstehen, gehen wir an dieser Stelle näher auf die waffenrechtlichen Dokumente eines Schusswaffenbesitzers ein.
Waffenbesitzkarte (WBK) und Waffenerwerbsschein
Die WBK berechtigt in Deutschland und Österreich grundsätzlich zum Erwerb und Besitz, in Österreich auch zur Einfuhr von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und Munition; nicht aber auch zur Ausfuhr in ein anderes Land.
In Österreich gibt es lediglich eine einzige WBK, die für jeden gleich aussieht, jedoch mit unterschiedlichem Berechtigungsumfang versehen sein kann (beispielsweise einer Sondergenehmigung für Schusswaffen der A-Kategorie). In Deutschland existieren drei unterschiedliche Waffenbesitzkarten; gelb, rot und grün, die für unterschiedliche Personenkreise gedacht sind.
Die Funktion der WBK übernimmt in der Schweiz und in Liechtenstein der Waffenerwerbsschein.
Waffenpass, Waffentragebewilligung, kleiner und großer Waffenschein
Der Waffenpass berechtigt in Österreich - zusätzlich zum Erwerb, Besitz und zur Einfuhr - zum Führen einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen; also dem Bei-sich-haben auch in der Öffentlichkeit. Einen Waffenschein wie in Deutschland gab es in Österreich vor langer Zeit; dieser wurde durch den heutigen Waffenpass abgelöst. In Deutschland wiederum gibt es den kleinen und den großen Waffenschein. Der kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Signal-, Schreckschuss und Reizstoffwaffen. Der große Waffenschein erlaubt das Führen von Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz, erfordert jedoch das Ablegen einer umfangreichen Prüfung. In der Schweiz und in Liechtenstein ist das Führen durch die Waffentragebewilligung gedeckt. Im gesamten DACH-Raum gilt: Für den Erhalt einer Waffentragebewilligung müssen Sie einen Bedarf für diese nachweisen.
Aber Achtung:
Während in Österreich der Waffenpass zum Erwerb, Besitz, Führen UND Einführen der genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt (der Besitzer also im Grunde auch ohne eigene WBK auskommt), braucht es in Deutschland sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den dazugehörigen Waffenschein. Fällt in Österreich der einst nachgewiesene Bedarf eines Waffenpasses weg, so darf der Passinhaber mit seinem Waffenpass die entsprechenden Schusswaffen nur noch im bisherigen Umfang besitzen, aber nicht mehr führen. Nachzulesen im § 21 Abs 4 WaffG für Österreich.
Der Europäische Feuerwaffenpass (EU-FWP)
... ist nicht mit dem österreichischen Waffenpass zu verwechseln. Der EU-FWP erlaubt lediglich das Mitnehmen der darauf eingetragenen Schusswaffen in ein anderes EU-Land oder einen Schengen-Staat. Im Falle von eingetragenen Kategorie B Modellen berechtigt er jedoch nicht automatisch auch zu ihrem Besitz. Dies kommt dadurch zustande, dass in Österreich etwa auch Schusswaffen der Kategorie C auf den EU-FWP eingetragen werden können, für die der Besitzer jedoch keine WBK benötigt.
Außerdem steht es in Österreich dem Waffenbesitzer frei, seine eingetragene B-Schusswaffe privat zu verkaufen oder zu verschenken. Er ist jedoch nicht verpflichtet, nach einem Verkauf den Eintrag dieser Waffe selbst aus seinem EU-FWP löschen zu lassen. Ein kleiner Exkurs: Im Falle eines privaten Waffenkaufs oder -verkaufs gilt in AT eine sechswöchige Frist, binnen derer die Waffe auf den neuen Besitzer zu registrieren ist. Das bedeutet: Nach österreichischer Rechtssprechung ist der Inhaber des EU-FWP berechtigt, sich seine ehemalige Pistole auszuleihen, die er zwei Wochen zuvor einem Kumpel verkauft hat; und diese - aufgrund der noch vorhandenen Eintragung in seinem EU-FWP - ins Ausland mitzunehmen, obwohl die Schusswaffe selbst behördlich gar nicht mehr auf ihn registriert ist.
Der EU-FWP ist also der Reisepass für Schusswaffen: Wird der Antragsteller bei der Behörde vorstellig, um einen solchen zu beantragen, werden die von ihm gewünschten Schusswaffen, die er auch besitzen darf, in den Pass eingetragen. Sie darf er ab Erhalt des Dokuments ins Ausland mitnehmen; und zwar entweder in einen EU- oder einen Schengen-Staat. Im gesamten DACH-Raum hat der EU-FWP fünf Jahre lang Gültigkeit; mit der einmaligen Option auf Verlängerung um abermals fünf Jahre. Etwaige Löschungen von Altbeständen werden im Zuge einer Neuausstellung des EU-FWP amtsseitig automatisch durchgeführt. (§ 36 Abs 3 WaffG in Österreich)
Die Schweiz verlangt für Schusswaffen, die zwar im EU-FWP vermerkt, aber nicht auf den Inhaber des Passes registriert sind, einen zusätzlichen schriftlichen Vertrag mit dem kaufrechtlichen Besitzer. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes wechselt die Waffe dann offiziell den Besitzstand.
Reisen mit Schusswaffen
Bei Jagdreisen und internationalen Wettkämpfen handelt es sich um eine vorübergehende Mitnahme der Schusswaffen ins Zielland. Nicht zu verwechseln ist diese vorübergehende Mitnahme mit Waffenimport oder Waffenexport, was beides als dauerhaftes Verbringen definiert ist. Widmen wir uns dem Vergnügen: Jagd und Sport mit Schusswaffen im Ausland.
Obwohl der EU-FWP eine massive Erleichterung der Bestimmungen bzgl. des Grenzübertrittes mit Schusswaffen ist, reicht der Pass alleine nicht für internationale Jagd- oder Sportreisen aus; auch nicht innerhalb Europas. Zusätzlich braucht derjenige, der die Waffen mitnimmt, auch einen Nachweis, dass die Mitnahme für den Reisezweck auch erforderlich ist. Mit einer Einladung zu einem Schießwettkampf im Ausland oder zu einer Jagdreise ist damit Genüge getan. Derartige Dokumente lassen sich heutzutage meist auf der Webseite des Veranstalters herunterladen.
Das Schengen-Abkommen
Möchten Sie eine Schusswaffe in die Schweiz oder nach Liechtenstein mitnehmen, findet unweigerlich das Schengener Abkommen Anwendung. Gemeinsam mit diesem wurde einst der EU-FWP ins Leben gerufen.
Weder die Schweiz noch Liechtenstein sind Mitgliedsstaaten der Europäischen Union; aber: gemeinsam mit Österreich, Deutschland und vielen anderen europäischen Ländern handelt es sich um Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben. Für den privaten Waffenbesitzer bedeutet dies kompakt formuliert: Er kann - mit den zuvor genannten Dokumenten - die gemeinsamen Binnengrenzen der EU-Mitgliedsstaaten und Schengen-Staaten an jeder beliebigen Stelle und ohne Personenkontrolle überqueren. Auch mit seinen Schusswaffen, sofern im Zielland erlaubt. Doch jetzt beginnt die Krux: Die Gesetzgeber aller Länder setzen nämlich auf die Eigenverantwortung des Waffenbesitzers.
Die Eigenverantwortung des Waffenbesitzers
Ob Sie nun aus Deutschland, Österreich oder aus der Schweiz kommen: In allen Fällen obliegt die Verantwortung und Haftung, falls etwas schiefläuft, Ihnen. Eine behördliche Erlaubnis im Heimatland, dass Sie die im EU-FWP eingetragenen Waffen in ein anderes Land mitnehmen dürfen, setzt schließlich nicht die dort geltenden Gesetze außer Kraft. Recherche ist also ein Muss, damit Sie nicht mit einer im Zielland verbotenen Waffe einreisen. Sie selbst müssen wissen, ob Sie Ihre im Heimatland erlaubten Waffen aufgrund der im Zielland geltenden Bestimmungen dorthin mitnehmen dürfen.
Kurz zusammengefasst:
Die Eintragung in Ihrem EU-FWP erlaubt Ihnen, ausgehend von Ihren persönlichen Besitzberechtigungen im Heimatland, die Mitnahme der eingetragenen Schusswaffen ins Ausland. Da aber Ihre separate Besitzberechtigung (WBK) ausschließlich national, also innerhalb Ihres Heimatlandes gilt, und der EU-FWP lediglich eine grenzüberschreitende Mitnahme-, aber keine Besitzberechtigung darstellt, müssen Sie sicherstellen, dass Sie Ihre mitgenommenen Waffen auch im Ausland besitzen dürfen. An dieser Stelle sei erneut auf die Vorderschaftrepetierflinte verwiesen, deren Besitz in Österreich grundsätzlich verboten ist, in Deutschland aber bei gegebenen Mindestmaßen erlaubt.
Lieber auf Nummer sicher gehen:
Im Falle einer Jagdreise oder eines internationalen Schießwettkampfes empfiehlt sich - alleine schon der Sorgfalt wegen - eine Rücksprache mit Ihrer zuständigen Waffenbehörde. Im Anlassfall kann diese in Absprache mit der zuständigen Behörde des Ziellandes eine Ausnahmebewilligung erteilen. Wenngleich diese mit einem gewissen Kostenaufwand verbunden ist, so können Sie sich dank behördlichen Bescheids in Sicherheit wiegen. Und immerhin: Das Schlimmste, was Ihnen die Beamten mitteilen können ist, dass Sie umstandsbedingt einfach eine andere Waffe mitnehmen müssen.
Quellenangaben:
- https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/meldepflichtig.html
- https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10006016
- https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1998/2535_2535_2535/de#art_4
- https://www.gesetze.li/konso/2008275000