Die Firma Böker hat mit dem Micro USB OTF scheinbar eine längst vergessene Diskussion ausgegraben, die aktuell für viel Verwirrung sorgt. Gegenstand dieser Diskussion sind in Deutschland verbotene Butterfly- und Springmesser, die es derzeit jedoch wieder zu kaufen gibt. Der folgende Artikel erklärt, weshalb das besagte Verbot unter gewissen Umständen ignoriert werden kann und warum Käufer und Verkäufer sich nicht strafbar machen.
Rechtliche Einstufung von Butterfly- und Springmessern
Auch wenn sie ursprünglich als einhändig bedienbare Gebrauchsmesser konzipiert worden sind, gelten Butterfly- und Springmesser in Deutschland als Waffen. In der aktuellen Fassung des Waffengesetzes werden sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b als tragbare Gegenstände umschrieben, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Zwingende Voraussetzung ist jedoch zusätzlich, dass diese Gegenstände im Gesetz genannt sind. Beides trifft auf die besagten Messer zu.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 Springmesser
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 Butterflymesser
Folglich findet das Waffengesetz vollumfänglich Anwendung. Und da Butterfly- und Springmesser ebenfalls in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz aufgeführt sind, handelt es sich tatsächlich auch um verbotene Waffen. Jeglicher Umgang mit ihnen stellt eine Straftat dar und kann entsprechend mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Gesetzliche Ausnahme von dem Verbot
Bereits aus der Anlage zum Waffengesetz lässt sich entnehmen, dass aber nicht grundsätzlich alle Springmesser pauschal verboten sind. Ausgenommen von dem Verbot sind die Messer, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, sofern der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchsten 8,5 cm lang und nicht beidseitig geschliffen ist. Sofern diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich nicht um eine verbotene Waffe. Scharfe Butterflymesser hingegen werden immer als verbotene Waffen eingestuft. Eine gesetzliche Ausnahme von diesem Verbot besteht nicht.
Klingenlänge unter 41 mm / Klingenbreite unter 10 mm
Das bereits angesprochene Böker USB OTF sorgt nun für Schwierigkeiten, da die Klinge eben nicht seitlich, sondern vorne aus dem Griff herausspringt. Die umschriebene Ausnahme greift somit nicht. Und dennoch handelt es sich bei diesem Messer nicht um eine verbotene Waffe.
Der Grund dafür liegt an der Waffeneigenschaft an sich. Wie bereits erwähnt müssen Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2b nicht nur im Gesetz genannt sein, sie müssen auch aufgrund ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu geeignet sein, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Und das ist bei einer 4 cm langen Klinge fraglich. Und diese Frage ist keinesfalls neu. Bereits im Jahre 2006 hat das BKA aufgrund diverser Anträge Butterlfy- und Springmesser mit einer Klingenlänge bis zu 41 mm und einer Klingenbreite bis 10 mm waffenrechtlich beurteilt.
Und die Antwort vom BKA ist eindeutig. Die bezeichneten Butterfly- und Springmesser sind aufgrund ihrer Klingenlänge nicht dazu geeignet, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Heißt also, diese Messer sind nicht dazu geeignet, als Waffe eingesetzt zu werden.
Da dies aber zwingende Voraussetzung für die Definition der Waffe ist, handelt es sich bei derartigen Messern eben nicht um Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Das Böker USB OTF stellt also keine Waffe dar und kann somit auch keine verbotene Waffe sein.
Führen in der Öffentlichkeit?
Die Frage, ob diese Messer nun in der Öffentlichkeit geführt werden dürfen oder nicht, sorgt ebenfalls für große Schwierigkeiten. Fachliteratur und Experten scheinen sich diesbezüglich uneinig zu sein.
Meine persönliche Rechtsauffassung und Empfehlung lauten jedoch wie folgt. Kleine Butterfly- und Springmesser mögen aufgrund ihrer Größe nicht unter das generelle Verbot fallen, es handelt sich jedoch nach wie vor um Messer, deren Klingen einhändig festgestellt werden können (Einhandmesser). Sie dürften daher unter die Regelung des § 42a WaffG fallen grundsätzlich nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Ich persönlich würde das Messer also lieber zu Hause lassen.
Dies entspricht natürlich nicht der eigentlichen Zweckbestimmung des Böker USB OTF. Das Messer soll ein nützlicher Helfer in jeder Alltagssituation sein. Es ist daher auch nicht überraschend, dass das Unternehmen Kontakt zum BKA aufgenommen hat, um diese Frage endgültig zu klären. Die Antwort steht derzeit jedoch noch aus.
Weitere Informationen zu Butterflymessern und natürlich auch zu anderen Messern befinden sich auf meinem YouTube Kanal „Kwannick - Waffengesetz und Co“.
Disclaimer: Die Auszüge aus dem Waffengesetz entstammen der aktuell geltenden Fassung vom 01.09.2020. Der Autor dieses Artikels übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.